Seit 2003 und ergänzt seit dem 01. Dezember 2016 ist für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO erforderlich:
Die Sachkundeprüfung muss jeder nachweisen, der eine der genannten Tätigkeiten ausüben will - dies gilt für das Wachpersonal in Bewachungsunternehmen, für Selbständige ebenso wie für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter.
Dauer: 1 Monat
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in
- Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich vor gastgewerblichen Diskotheken
- in leitender Funktion
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz für Flüchtlingsunterkünfte
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
- Gewerbetreibende (Unternehmer)
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
Die Sachkundeprüfung muss jeder nachweisen, der eine der genannten Tätigkeiten ausüben will - dies gilt für das Wachpersonal in Bewachungsunternehmen, für Selbständige ebenso wie für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter.
Dauer: 1 Monat