Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO (auch als Hybridmaßnahme möglich)

Seit 2003 und ergänzt seit dem 01. Dezember 2016 ist für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in
  • Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich vor gastgewerblichen Diskotheken
  • in leitender Funktion
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz für Flüchtlingsunterkünfte
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende (Unternehmer)
  • gesetzliche Vertreter juristischer Personen
  • die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen


Die Sachkundeprüfung muss jeder nachweisen, der eine der genannten Tätigkeiten ausüben will - dies gilt für das Wachpersonal in Bewachungsunternehmen, für Selbständige ebenso wie für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter.

Dauer: 1 Monat